Für den Lehramtsstudierenden, Lehramtsanwärter*innen und auch den Lehrer*innen ist die Absicherung der Arbeitskraft ebenso wichtig wie für den Angestellten oder Selbstständigen. Empfehlenswert ist es, sich über die Dienstunfähigkeitsversicherung gegen den Verdienstausfall zu schützen. Alternativ kann auch über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachgedacht werden.
Die Absicherung bei Dienstunfähigkeit wird von Beamten gerne unterschätzt, weil sie davon ausgehen, dass eine umfangreiche, staatliche Absicherung im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit für sie bereit steht. In der Regel trifft dies leider nicht zu – vor allem in den ersten 5 Jahren der beruflichen Tätigkeit besteht für den Beamten keinerlei staatliche Absicherung. Somit ist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit gerade in den ersten Jahren für Lehrkräfte auf Probe unerlässlich. Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen für Referendar*innen und Lehrer*innen.
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Dienstunfähig ist, wer aus gesundheitlich Gründen (Krankheit oder Unfall) seinem Dienst nicht mehr nachkommen kann.
Was das bedeutet, legt das Bundesbeamtengesetz in Paragraph 44 fest. Hier heißt es: Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und/oder wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd (oder voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen) außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die Begriffe „Dienstunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ unterscheiden sich deutlich in ihrer Definition. Während die Berufsunfähigkeit nur für die Ausübung des Berufes, nicht jedoch des Dienstes gilt, kann bei Dienstunfähigkeit als verbeamtete(r) Lehrer*in keinerlei Staatsdienst mehr ausgeübt werden.
Berufsunfähig ist nur derjenige, der nachweisen kann, dass er seiner bisherigen Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen kann. Diese Hürde ist manchmal sehr schwer zu nehmen – vor allem bei psychischen Beeinträchtigungen, aber auch bei vielen anderen Krankheitsbildern.
Bei der Dienstunfähigkeit sieht das Ganze schon anders aus: Wird man für dienstunfähig erklärt, kann keinerlei Staatsdienst mehr ausgeübt werden. Die Dienstunfähigkeitsprüfung muss durch einen Amtsarzt erfolgen.
Die Regelung der sogenannten (Arbeitsunfähigkeits-) AU-Klausel verspricht grundsätzlich einen einfacheren Zugang zur Leistung, da hier nicht die Hürde der Berufsfähigkeitsprüfung bewältigt werden muss. Berufsunfähig ist nämlich nur derjenige, der nachweisen kann, dass er zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Diese Hürde ist manchmal sehr schwer zu nehmen – vor allem bei psychischen Beeinträchtigungen, aber auch bei vielen anderen Krankheitsbildern.
Solange man verbeamtet und im Dienst ist, spielt diese Regelung nicht unbedingt eine Rolle, da die Dienstunfähigkeitsversicherung einen sehr guten und ausreichenden Schutz bietet. Allerdings kann die Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) ein wertvoller Zusatzbaustein zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sein. Hilfreich ist diese beispielsweise, wenn man nach dem Referendariat eventuell vorübergehend nicht verbeamtet ist.
Echte Dienstunfähigkeitsklauseln
Diese Klausel ist gerade in den ersten Dienstjahren enorm wichtig – gerade für Beamtenanwärter*innen und Beamt*innen auf Probe. Mit dieser Klausel ist man im Falle einer Dienstunfähigkeit umfangreich abgesichert. Sie erklärt einen Beamten oder eine Beamtin sowohl bei der Versetzung in die Rente, als auch bei einer Entlassung aus dem Dienst infolge der Dienstunfähigkeit für berufsunfähig und sichert so die ihm oder ihr zustehende Rente.
Unvollständige Dienstunfähigkeitsklauseln
Die unvollständige Klausel erklärt nur den Beamten für berufsunfähig, der infolge einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. In diesem Fall erhält nur der Beamte auf Lebenszeit die ihm zustehende Rente.
Unechte Dienstunfähigkeitsklauseln
Mit der unechten Dienstunfähigkeitsklausel muss zuerst eine vorliegende Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden, ehe der dienstunfähige Beamte seine Rente erhält. Die Gefahr in diesem Fall ist, dass Beamte auch im Fall einer durch den Amtsarzt festgestellten Dienstunfähigkeit nicht zwangsläufig auch berufsunfähig sind.
Auf dem deutschen Versicherungsmarkt gibt es viele gute Anbieter und Tarife hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bezüglich der Dienstunfähigkeitsversicherung ist die Zahl der guten Tarife allerdings sehr begrenzt. Zu den top Anbietern zählen sicherlich die folgenden Versicherer:
Diese fünf Versicherer bieten eine echte DU-Klausel an.
Die gesetzliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit
Viele verbeamtete Lehrer*innen und Lehramtsanwärter*innen schätzen das Risiko einer Dienstunfähigkeit häufig falsch ein. Die Zahlen sind jedoch eindeutig: Aufgrund von Dienstunfähigkeit werden circa 2/3 aller Lehrer*innen vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Wenn der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin aufgrund einer Dienstunfähigkeit das Ruhegehalt erhält, reicht dessen Höhe heute normalerweise nicht mehr aus, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Im Falle einer Dienstunfähigkeit bei Lehrkräften ist die Höhe des Ruhegehalts vergleichbar mit einer Frührente. Je früher der Lehrende dienstunfähig wird — und damit in „Frührente“ geht — desto niedriger fallen die Bezüge vom Staat aus. Beamtenanwärter*innen (Beamte auf Widerruf) und Beamte auf Probe trifft es besonders hart. Sie bekommen im Falle einer Dienstunfähigkeit überhaupt kein Ruhegehalt von ihrem Dienstherrn. Erst nachdem ein Beamter bzw. eine Beamtin auf Lebenszeit berufen wurde, hat er oder sie einen Anspruch auf die Dienstunfähigkeits-Rente.
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