WICHTIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
Dieser Artikel dient ausschließlich der Information über die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ersten Hilfe in Schulen nach DGUV Vorschrift 1. Er ersetzt keine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle. Alle Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen gemäß den aktuellen Richtlinien der DGUV und der ermächtigten Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Im Notfall: Notruf 112.
Rechtliche Grundlagen nach DGUV Vorschrift 1
Die Organisation der Ersten Hilfe in Schulen ist in Absatz 26 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) verbindlich geregelt.
Absatz 26 (1): Anzahl der Ersthelfer
Nach Absatz 26 (1) der DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ausreichend Ersthelfer zur Verfügung stehen. Die Vorschrift knüpft unter anderem an die Zahl anwesender Versicherter an und unterscheidet nach Betriebsarten – etwa 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben sowie 10 % in sonstigen Betrieben (vgl. dieselbe Vorschrift). Außerdem sind unter anderem Kindertageseinrichtungen und Hochschulen gesondert adressiert.
Baden-Württemberg (UKBW): Die Unfallkasse Baden-Württemberg nennt für Schulen konkrete Mindestquoten für das Lehrpersonal: an allgemeinbildenden Schulen (AHS) mindestens 5 %, an berufsbildenden Schulen (BBS) mindestens 10 % sollen zu Ersthelfenden ausgebildet sein. Das ist die für Schulen in BW maßgebliche trägerseitige Vorgabe und entspricht der Einordnung im Artikel „Erste Hilfe Kurs für Lehrer: Wie oft …“.
Hinweis: In der DGUV-Systematik geht es formal um Versicherte beziehungsweise Anwesende im Betrieb; in der UKBW-Kommunikation zu Schulen wird häufig das Lehrpersonal als Bezugsgröße genannt.
Wichtig: Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern (z. B. durch Urlaub, Krankheit, Teilzeit) Rechnung zu tragen.
Absatz 26 (2): Ausbildung der Ersthelfer
Der Arbeitgeber darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die:
- Bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden, oder
- Über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung verfügen, oder
- Über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen
Erste-Hilfe-Ausbildung:
- Umfang: 9 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten)
- Durchführung: Nur bei ermächtigten Ausbildungsstellen
- Liste ermächtigter Stellen: www.dguv.de/erstehilfe
Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation:
- Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter
Berufe des Gesundheitswesens:
- Pflegefachkräfte, medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Hebammen
- Approbierte Ärzte und Zahnärzte gelten als aus- und fortgebildete Ersthelfer
Absatz 26 (3): Fortbildung der Ersthelfer
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Fortbildung:
- Umfang: 9 Unterrichtseinheiten
- Durchführung: Bei ermächtigten Ausbildungsstellen
- Rhythmus: Alle 2 Jahre
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung notwendig.
Ausnahme: Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung oder entsprechender Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie:
- An vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen, oder
- Bei ihrer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
Organisation der Ersten Hilfe an Schulen
Betriebliche Ersthelfer
An jeder Schule müssen betriebliche Ersthelfer benannt werden. Diese haben besondere Pflichten:
Aufgaben:
- Im Notfall Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
- Verbandkasten prüfen und Auffüllung veranlassen
- Ggf. AED (Automatisierter Externer Defibrillator) warten
Pflichten:
- Teilnahme an Erste-Hilfe-Ausbildung (9 UE)
- Fortbildung alle 2 Jahre Pflicht (Absatz 26 (3))
- Kosten werden von der Unfallkasse übernommen
Erste-Hilfe-Material nach DGUV
Verbandkasten:
- Nach DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) oder
- Nach DIN 13169 (großer Verbandkasten)
Standort:
- Gut zugänglich
- Gekennzeichnet (weißes Kreuz auf grünem Grund)
- Regelmäßige Überprüfung auf Vollständigkeit und Verfallsdaten
Sanitätsraum (Absatz 25 (5) der DGUV Vorschrift 1): In allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen muss mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder ein geeigneter Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorgehalten werden.
Notruf richtig absetzen
Im Notfall ist der Notruf 112 abzusetzen. Folgende Informationen sind wichtig:
Die 5 W-Fragen:
-
Wo ist der Notfall?
- Genaue Adresse der Schule
- Raum/Stockwerk
-
Was ist passiert?
- Kurze Beschreibung des Notfalls
-
Wie viele Verletzte?
- Anzahl der betroffenen Personen
-
Welche Verletzungen/Erkrankungen?
- Art der Verletzung oder Erkrankung
-
Warten auf Rückfragen!
- Nicht sofort auflegen
- Leitstelle kann weitere Fragen stellen
Wichtig: Die Leitstelle führt dich durch das Gespräch und fragt alle notwendigen Informationen ab.
Dokumentation nach Unfällen
Nach jedem Unfall muss ein Unfallbericht erstellt werden. Dies ist wichtig für:
- Meldung an die Unfallkasse
- Versicherungsrechtliche Abwicklung
- Rechtliche Absicherung
Inhalt des Unfallberichts:
- Persönliche Daten des Verletzten
- Datum, Uhrzeit, Ort des Unfalls
- Unfallhergang (detailliert)
- Art der Verletzung
- Durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Zeugen
- Weitere Maßnahmen (Notruf, Arztbesuch, etc.)
Rechtliche Absicherung für Lehrkräfte
Haftung bei Erster Hilfe
Lehrkräfte sind bei der Ersten Hilfe in der Regel rechtlich abgesichert:
Unfallversicherungsschutz:
- Lehrkräfte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert
- Gilt auch bei Fehlern, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt
- Schüler sind über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert
Haftung (Orientierung, kein Einzelfall):
- In der Regel keine Haftung bei Handeln nach bestem Wissen und Gewissen
- In der Regel keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
- Haftung kann vor allem bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz relevant werden
Unterlassene Hilfeleistung (Strafgesetzbuch, Paragraf 323c):
- Unterlassen kann in bestimmten Notlagen strafbar sein, wenn Hilfe zumutbar wäre und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Einzelfall hängt die Strafbarkeit von den Tatbestandsmerkmalen ab.
- Das ersetzt keine Einzelfallprüfung; im Zweifel: Notruf 112, professionelle Hilfe, Aufsicht und Organisation im Rahmen der schulischen Pflichten.
Aufsichtspflicht
Lehrkräfte haben eine Aufsichtspflicht gegenüber Schülern. Im Notfall bedeutet das:
Pflichten:
- Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten
- Notruf absetzen (112)
- Weitere Hilfe organisieren
- Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
Keine Pflicht:
- Über eigene Fähigkeiten hinausgehen
- Sich selbst gefährden
- Perfekt sein (Fehler sind erlaubt)
Wichtige DGUV-Publikationen
Für detaillierte Informationen zur Ersten Hilfe in Schulen siehe:
- DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention”
- DGUV Information 202-059 “Erste Hilfe in Schulen”
- DGUV Information 204-022 “Erste Hilfe im Betrieb”
- DGUV Grundsatz 304-001 “Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe”
Alle Publikationen sind verfügbar unter: publikationen.dguv.de
Häufige Fragen zur DGUV-konformen Ersten Hilfe
Wer ist für die Organisation der Ersten Hilfe verantwortlich?
Der Arbeitgeber (Schulträger) ist nach Absatz 26 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Ersthelfer zu sorgen.
Wie viele Ersthelfer braucht eine Schule?
Das richtet sich nach der DGUV Vorschrift 1 und – für Baden-Württemberg – nach den Vorgaben der UKBW: mindestens 5 % des Lehrpersonals an allgemeinbildenden Schulen (AHS) und mindestens 10 % an berufsbildenden Schulen (BBS); gemeint sind Anteile des Lehrpersonals, die zu Ersthelfenden ausgebildet werden sollen. Zusätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Absatzes 26 der DGUV Vorschrift 1 (unter anderem Bezug zu anwesenden Versicherten je nach Einordnung des „Betriebs“).
Wer übernimmt die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung?
Die Unfallkasse übernimmt die Kosten für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer.
Muss ich als Lehrkraft Ersthelfer sein?
Es besteht keine individuelle Pflicht für jede Lehrkraft. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass ausreichend Ersthelfer vorhanden sind.
Was passiert, wenn ich im Notfall nicht helfe?
Unterlassene Hilfeleistung kann nach dem Strafgesetzbuch (Paragraf 323c) strafbar sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (unter anderem zumutbare Hilfe in bestimmten Notlagen). Als Lehrkraft können außerdem Aufsichts- und organisatorische Pflichten eine Rolle spielen. Im Zweifel: 112, professionelle Hilfe holen – keine Rechtsberatung durch diesen Artikel.
Kann ich haftbar gemacht werden, wenn ich Erste Hilfe leiste?
In der Regel nicht, solange du nach bestem Wissen und Gewissen handelst. Du bist über die Unfallversicherung abgesichert (Einzelheiten im Einzelfall).
Zusammenfassung: DGUV-konforme Erste Hilfe in Schulen
Rechtliche Grundlagen:
- Absatz 26 der DGUV Vorschrift 1 regelt die Erste Hilfe im Betrieb; an Schulen in BW gelten die UKBW-Mindestquoten (5 % AHS / 10 % BBS Lehrpersonal) zusätzlich zur DGUV
- Fortbildung der benannten Ersthelfer: in der Regel alle zwei Jahre (Absatz 26 (3))
Ausbildung:
- 9 Unterrichtseinheiten bei ermächtigten Stellen
- Kosten trägt die Unfallkasse
- Liste ermächtigter Stellen: www.dguv.de/erstehilfe
Organisation:
- Betriebliche Ersthelfer benennen
- Verbandkasten nach DIN 13157/13169
- Sanitätsraum vorhalten
- Unfälle dokumentieren
Rechtliche Absicherung:
- Unfallversicherungsschutz bei Erster Hilfe
- Keine Haftung bei Handeln nach bestem Wissen (Einzelheiten im Einzelfall)
- Strafgesetzbuch (Paragraf 323c): Strafbarkeit von unterlassener Hilfeleistung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Im Notfall:
- Notruf 112 absetzen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Ausbildung durchführen
- Betriebliche Ersthelfer hinzuziehen
- Unfall dokumentieren
Weitere Informationen:
Für eine fundierte Erste-Hilfe-Ausbildung besuche einen Kurs bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle. Unsere kostenlosen Erste-Hilfe-Kurse für Lehramtsstudierende findest du hier:
Kostenlose Erste Hilfe Kurse für Lehrkräfte
Beratung zu Versicherungen und Beihilfe:
Kostenlosen Kennenlerntermin vereinbaren
Quellen:
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Absatz 26)
- DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen“
- DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“
- Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) – Angaben zu Schulen und Ersthelferquoten
- Strafgesetzbuch: Paragraf 323c (unterlassene Hilfeleistung)
- Sozialgesetzbuch VII: relevante Vorschriften zu Versicherten
Stand: März 2026
Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, ersetzt aber keine rechtliche oder medizinische Beratung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen zuständigen Unfallversicherungsträger oder eine ermächtigte Ausbildungsstelle.