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Praxis

Erste Hilfe im Schulalltag – DGUV-konforme Hinweise für Lehrkräfte

DGUV-konforme Informationen zur Ersten Hilfe im Schulalltag: Rechtliche Grundlagen, Organisation und wichtige Hinweise für Lehrkräfte nach § 26 DGUV Vorschrift 1.

Lehrer-Spezialisten
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2026-03-12 · 10 min Lesezeit
Erste Hilfe im Schulalltag – DGUV-konforme Hinweise für Lehrkräfte

WICHTIGER HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
Dieser Artikel dient ausschließlich der Information über die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ersten Hilfe in Schulen nach DGUV Vorschrift 1. Er ersetzt keine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle. Alle Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen gemäß den aktuellen Richtlinien der DGUV und der ermächtigten Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Im Notfall: Notruf 112.

Rechtliche Grundlagen nach DGUV Vorschrift 1

Die Organisation der Ersten Hilfe in Schulen ist in § 26 DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” verbindlich geregelt.

§ 26 Absatz 1: Anzahl der Ersthelfer

Nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber (Schulträger) dafür sorgen, dass Ersthelfer in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:

  • In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5%
  • In sonstigen Betrieben: 10%
  • In Kindertageseinrichtungen: Ein Ersthelfer je Kindergruppe
  • In Hochschulen: 10% der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII

Für Schulen gilt: Mindestens 10% der anwesenden Lehrkräfte müssen als Ersthelfer ausgebildet sein.

Wichtig: Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern (z.B. durch Urlaub, Krankheit, Teilzeit) Rechnung zu tragen.

§ 26 Absatz 2: Ausbildung der Ersthelfer

Der Arbeitgeber darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die:

  1. Bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden, oder
  2. Über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung verfügen, oder
  3. Über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen

Erste-Hilfe-Ausbildung:

  • Umfang: 9 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten)
  • Durchführung: Nur bei ermächtigten Ausbildungsstellen
  • Liste ermächtigter Stellen: www.dguv.de/erstehilfe

Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation:

  • Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter

Berufe des Gesundheitswesens:

  • Pflegefachkräfte, medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Hebammen
  • Approbierte Ärzte und Zahnärzte gelten als aus- und fortgebildete Ersthelfer

§ 26 Absatz 3: Fortbildung der Ersthelfer

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Fortbildung:

  • Umfang: 9 Unterrichtseinheiten
  • Durchführung: Bei ermächtigten Ausbildungsstellen
  • Rhythmus: Alle 2 Jahre

Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung notwendig.

Ausnahme: Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung oder entsprechender Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie:

  • An vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen, oder
  • Bei ihrer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen

Organisation der Ersten Hilfe an Schulen

Betriebliche Ersthelfer

An jeder Schule müssen betriebliche Ersthelfer benannt werden. Diese haben besondere Pflichten:

Aufgaben:

  • Im Notfall Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
  • Verbandkasten prüfen und Auffüllung veranlassen
  • Ggf. AED (Automatisierter Externer Defibrillator) warten

Pflichten:

  • Teilnahme an Erste-Hilfe-Ausbildung (9 UE)
  • Fortbildung alle 2 Jahre Pflicht (§ 26 Abs. 3)
  • Kosten werden von der Unfallkasse übernommen

Erste-Hilfe-Material nach DGUV

Verbandkasten:

  • Nach DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) oder
  • Nach DIN 13169 (großer Verbandkasten)

Standort:

  • Gut zugänglich
  • Gekennzeichnet (weißes Kreuz auf grünem Grund)
  • Regelmäßige Überprüfung auf Vollständigkeit und Verfallsdaten

Sanitätsraum (§ 25 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1): In allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen muss mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder ein geeigneter Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorgehalten werden.

Notruf richtig absetzen

Im Notfall ist der Notruf 112 abzusetzen. Folgende Informationen sind wichtig:

Die 5 W-Fragen:

  1. Wo ist der Notfall?

    • Genaue Adresse der Schule
    • Raum/Stockwerk
  2. Was ist passiert?

    • Kurze Beschreibung des Notfalls
  3. Wie viele Verletzte?

    • Anzahl der betroffenen Personen
  4. Welche Verletzungen/Erkrankungen?

    • Art der Verletzung oder Erkrankung
  5. Warten auf Rückfragen!

    • Nicht sofort auflegen
    • Leitstelle kann weitere Fragen stellen

Wichtig: Die Leitstelle wird Sie durch das Gespräch führen und alle notwendigen Informationen abfragen.

Dokumentation nach Unfällen

Nach jedem Unfall muss ein Unfallbericht erstellt werden. Dies ist wichtig für:

  • Meldung an die Unfallkasse
  • Versicherungsrechtliche Abwicklung
  • Rechtliche Absicherung

Inhalt des Unfallberichts:

  • Persönliche Daten des Verletzten
  • Datum, Uhrzeit, Ort des Unfalls
  • Unfallhergang (detailliert)
  • Art der Verletzung
  • Durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Zeugen
  • Weitere Maßnahmen (Notruf, Arztbesuch, etc.)

Rechtliche Absicherung für Lehrkräfte

Haftung bei Erster Hilfe

Lehrkräfte sind bei der Ersten Hilfe rechtlich abgesichert:

Unfallversicherungsschutz:

  • Lehrkräfte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert
  • Gilt auch bei Fehlern, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt
  • Schüler sind über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert

Haftung:

  • Keine Haftung bei Handeln nach bestem Wissen und Gewissen
  • Keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
  • Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB):

  • Wer bei Unglücksfällen nicht hilft, macht sich strafbar
  • Gilt auch für Lehrkräfte
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

Aufsichtspflicht

Lehrkräfte haben eine Aufsichtspflicht gegenüber Schülern. Im Notfall bedeutet das:

Pflichten:

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten
  • Notruf absetzen (112)
  • Weitere Hilfe organisieren
  • Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes

Keine Pflicht:

  • Über eigene Fähigkeiten hinausgehen
  • Sich selbst gefährden
  • Perfekt sein (Fehler sind erlaubt)

Wichtige DGUV-Publikationen

Für detaillierte Informationen zur Ersten Hilfe in Schulen siehe:

  • DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention”
  • DGUV Information 202-059 “Erste Hilfe in Schulen”
  • DGUV Information 204-022 “Erste Hilfe im Betrieb”
  • DGUV Grundsatz 304-001 “Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe”

Alle Publikationen sind verfügbar unter: publikationen.dguv.de

Häufige Fragen zur DGUV-konformen Ersten Hilfe

Wer ist für die Organisation der Ersten Hilfe verantwortlich?

Der Arbeitgeber (Schulträger) ist nach § 26 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Ersthelfer zu sorgen.

Wie viele Ersthelfer braucht eine Schule?

Mindestens 10% der anwesenden Lehrkräfte müssen als Ersthelfer ausgebildet sein (§ 26 Abs. 1 Nr. 2b DGUV Vorschrift 1).

Wer übernimmt die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung?

Die Unfallkasse übernimmt die Kosten für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer.

Muss ich als Lehrkraft Ersthelfer sein?

Es besteht keine individuelle Pflicht für jede Lehrkraft. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass ausreichend Ersthelfer vorhanden sind.

Was passiert, wenn ich im Notfall nicht helfe?

Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323c StGB strafbar. Als Lehrkraft hast du zudem eine Aufsichtspflicht.

Kann ich haftbar gemacht werden, wenn ich Erste Hilfe leiste?

Nein, solange du nach bestem Wissen und Gewissen handelst. Du bist über die Unfallversicherung abgesichert.

Zusammenfassung: DGUV-konforme Erste Hilfe in Schulen

Rechtliche Grundlagen:

  • § 26 DGUV Vorschrift 1 regelt die Erste Hilfe in Schulen
  • Mindestens 10% der Lehrkräfte müssen Ersthelfer sein
  • Fortbildung alle 2 Jahre ist Pflicht

Ausbildung:

  • 9 Unterrichtseinheiten bei ermächtigten Stellen
  • Kosten trägt die Unfallkasse
  • Liste ermächtigter Stellen: www.dguv.de/erstehilfe

Organisation:

  • Betriebliche Ersthelfer benennen
  • Verbandkasten nach DIN 13157/13169
  • Sanitätsraum vorhalten
  • Unfälle dokumentieren

Rechtliche Absicherung:

  • Unfallversicherungsschutz bei Erster Hilfe
  • Keine Haftung bei Handeln nach bestem Wissen
  • Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar

Im Notfall:

  • Notruf 112 absetzen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Ausbildung durchführen
  • Betriebliche Ersthelfer hinzuziehen
  • Unfall dokumentieren
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Quellen:

  • DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” (§ 26)
  • DGUV Information 202-059 “Erste Hilfe in Schulen”
  • DGUV Information 204-022 “Erste Hilfe im Betrieb”
  • § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Stand: März 2026

Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, ersetzt jedoch keine rechtliche oder medizinische Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger oder eine ermächtigte Ausbildungsstelle.

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